Warum der ASR ein Transparenz-Register für Veranstalter will
Der ASR erneuerte vergangene Woche die Forderung nach der Einführung einer Identifikationsnummer und eines Transparenz-Registers für Pauschalreise-Anbieter. Bislang fehle Verbrauchern und Reisebüros eine Möglichkeit, schnell und zuverlässig zu prüfen, ob Veranstalter ihre Kundengelder wie gesetzlich vorgeschrieben gegen Insolvenz absichern, so der Verband auf Anfrage.
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Eigentlich ist der Fall klar: Wer Reisen veranstaltet, muss Kunden mit der Reisebestätigung einen Sicherungsschein aushändigen, aus dem hervorgeht, dass deren Anzahlung im Falle einer Insolvenz des betreffenden Veranstalters abgesichert sind. Bei Veranstaltern über zehn Millionen Euro Jahresumsatz muss die Absicherung laut Reisesicherungsfondsgesetz über den DRSF erfolgen, Anbieter, die darunter liegen, können sich anderweitig über einen Versicherer oder ihre Bank absichern.
Dass diese Absicherung auch tatsächlich erfolge, sei derzeit für Kunden und Reisebüros nicht in allen Fällen möglich, sagt ASR-Präsidiumsmitglied Winfried Schulze. Zwar liste der DRSF die über ihn versicherten Veranstalter auf seiner Website. Doch sei die Liste nicht vollständig und erfasse viele kleinere und mittelständische Unternehmen nicht. Dass ein Veranstalter Kunden Sicherungsscheine schicke, sei allein kein zuverlässiger Beleg dafür, dass alles mit rechten Dingen zugehe, so der Verband gegenüber Reise vor9. Denn diese seien nicht kopiergeschützt.
Mittel gegen schwarze Schafe
Wie groß die Zahl möglicher schwarzer Schafe ist, dazu will der Verband keine Einschätzung abgeben. Allerdings weist er darauf hin, dass die Absicherung der Kundengelder deutlich teurer sei als bisher. Das verstärke den Anreiz, gesetzliche Vorgaben zu umgehen. ASR-Vizepräsidentin Anke Budde sieht zudem angesichts der aktuell "stürmischen Lage" einen Grund, die Vertrauens- und Glaubwürdigkeit der Branche zu verbessern. Dabei könne ein Transparenzregister "maßgeblich helfen", glaubt sie.
Nach Vorstellung des ASR sollen alle korrekt abgesicherten Veranstalter mit einer ID auf einer öffentlich zugänglichen Website des Bundesjustizministeriums (BMJ) ausgewiesen werden. Die ID-Angabe solle im Impressum des Anbieters sowie etwa in Katalogen, Reise-Ausschreibungen, auf den Websites oder bei Print-Werbung verpflichtend sein.
Christian Schmicke