26. Juli 2024 | 07:00 Uhr
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FTI-Provisionen sind Reisebüros laut DRV-Gutachten sicher

Von der FTI-Insolvenz betroffene Reisebüros können laut Deutschem Reiseverband (DRV) aufatmen: Ein juristisches Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass keine der im Insolvenzrecht vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten greift und eine Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Provisionen ausgeschlossen ist.

Justitia

DRV gibt FTI-Vertriebspartnern Entwarnung für drohende Rückzahlungsforderungen

Die Frage nach einer möglicherweise drohenden Rückzahlung der bereits ausgezahlten FTI-Provisionen an den Insolvenzverwalter steht bei Vertriebspartnern des Veranstalters weiter im Raum. Mit der Überprüfung dieser rechtlichen Fragestellung hat der DRV den Juristen Ansgar Staudinger beauftragt, der unter anderem Professor für Wirtschaftsrecht an der Universität Bielefeld ist. Sein Fazit lautet: Keine der im Insolvenzrecht vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten greift.

Im Gutachten klärt Staudinger zunächst die Vertragsbasis; das Reisebüro agiere im Rahmen des Agenturvertrages mit dem Veranstalter als Handelsvertreter. Ein sich daraus ergebender Provisionsanspruch werde grundsätzlich erst mit der Durchführung der Reise fällig. Allerdings könne die Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Buchung vorverlegt werden.

"Leistungsaustausch" zwischen Reisebüro und FTI

So sei es im vorliegenden Fall bei FTI geschehen, stellt Staudinger im Hinblick auf die Agenturverträge fest. Denn nach den Agenturverträgen zwischen der FTI-Group und den jeweiligen Reisebüros sind Zahlungen einer Provision bei erfolgreicher Vermittlung von Reisen aus dem FTI-Sortiment fällig. Hierunter fallen demnach auch Reiseverträge, die unmittelbar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen wurden. "Im Rahmen der Vermittlertätigkeit hat das Reisebüro Verträge mit Kunden für FTI geschlossen. Daraus erhält FTI, zumindest bei Direktinkasso, einen Anspruch auf Bezahlung der Reise – im Sinne des Insolvenzrechts ein der Provision entsprechender Vermögenswert", schreibt Jurist Staudinger in dem Gutachten für den DRV.

Unmittelbar nach Buchung des Kunden zahlte FTI laut dem Juristen die Provisionen an die Agenturen aus, so dass der Leistungsaustausch auch tatsächlich stattgefunden habe. Die Provisionszahlung von FTI erfolgte demnach in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Vermittlungsleistung der Agentur. "Somit darf der Insolvenzverwalter die von FTI an die Reisebüros ausgezahlte Provision nicht zurückfordern", ist die eindeutige Schlussfolgerung Staudingers.

Sabine Schreiber-Berger

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