5. Juli 2024 | 15:13 Uhr
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Vorhersehbare Entwicklung kein Grund für kostenloses Storno

Nach der Buchung und Stornierung einer Reise nach Thailand für Ende 2021, also im zweiten Jahr der Corona-Pandemie, erhält ein Kläger die Stornierungsgebühr nicht zurück. Er habe schon zum Zeitpunkt der Buchung, im Januar 2021, damit rechnen müssen, dass Thailand als Hochrisikogebiet eingestuft werden könnte, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil.

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Es handele sich nicht um "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände", die eine Entschädigung für den Reiseveranstalter ausschließen, so der BGH. Die Reise im November und Dezember 2021 sollte rund 3.800 Euro kosten. Der Kläger zahlte eine Anzahlung von 25 Prozent. Im August stufte das Robert-Koch-Institut Thailand als Hochrisikogebiet ein, im Oktober stornierte der Kläger die Reise schließlich. Der Veranstalter behielt die Anzahlung damals ein.

Dagegen klagte der Kunde zunächst mit Erfolg. Das Amtsgericht im rheinland-pfälzischen Westerburg verurteilte den Veranstalter dazu, die 950 Euro zu erstatten. In der Berufung vor dem Landgericht Koblenz wurde die Klage dann abgewiesen und der Kläger wandte sich an den BGH.

Der BGH entschied nun, dass dem Reiseveranstalter eine Entschädigung für die Stornierung der Reise zustehe. Eine solche Entschädigung könne nur dann ausgeschlossen werden, wenn sich die Situation nach Vertragsabschluss stark verändere. Zwar sei Thailand erst einige Zeit nach der Buchung zum Hochrisikogebiet hochgestuft worden, doch mit dieser Entwicklung sei schon zum Zeitpunkt der Buchung zu rechnen gewesen, so die Begründung der Richter.

Christian Schmicke

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