Veranstalter zahlt nicht für Schäden von Dritten
Stellt eine Firma eine Urlaubsvertretung ein, kann der Reisende die dadurch entstandenen Kosten nicht vom Veranstalter zurück verlangen, auch wenn dieser die Reise kurzfristig cancelt. In dem verhandelten Fall ging es um die Absage einer Kreuzfahrt von Dubai nach Hamburg, weil das Schiff nicht rechtzeitig fertiggestellt wurde. Kostenlose Urteile