Veranstalter müssen auf Erstattungsanspruch hinweisen
Das hat das Landgericht Hannover in einem Verfahren gegen TUI entschieden. Demnach müssen die Reiseanbieter ihre Kunden auf ihrer Website in den Informationen zu stornierten oder abgesagten Reisen klar erkennbar darauf aufmerksam machen, dass sie einen Rückerstattungsanspruch haben.
Der Fall TUI ist kein Einzelfall. Gerade in den ersten Wochen und Monaten der Corona-Pandemie hatten viele Veranstalter, aber auch Fluggesellschaften in ihren Corona-Informationen lediglich darauf verwiesen, dass Kunden bei abgesagten Reisen Anspruch auf einen Gutschein oder eine Umbuchung hätten. Unter anderem hatten sie gehofft, dass der Gesetzgeber die Annahme von Gutscheinen für die Kunden sozusagen rückwirkend verpflichtend machen würde. Doch es kam anders.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) war gegen diese Praxis vorgegangen und hat seit April nach eigenem Bekunden ein Dutzend Veranstalter und Airlines abgemahnt, weil Hinweise auf den Erstattungsanspruch, wenn überhaupt, nur sehr versteckt zu finden waren. Das gehe so nicht, urteilten nun die Hannoveraner Richter. Denn der Option einer Rückzahlung seien „unangemessen hohe Hürden entgegengesetzt“ worden.
Das Urteil gegen TUI ist laut VZBV die bislang erste Gerichtsentscheidung im Rahmen der Abmahnaktion. Fünf weitere Verfahren seien durch die Abgabe von Unterlassungserklärungen der betroffenen Unternehmen abgeschlossen worden, teilen die Verbraucherschützer mit. Sechs Klagen seien noch vor Gericht anhängig, unter anderem gegen Condor, EasyJet und Eurowings.
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