Nicht erfüllte Sonderwünsche sind ein Reisemangel
Wenn der Veranstalter in seiner Bestätigung einem bei der Buchung im Reisebüro hinterlegten Extrawunsch nicht widerspricht, muss er auch erfüllt werden. Daher hat das Landgericht Frankfurt einem Kläger das Recht auf eine Minderung des Reisepreises zugesprochen.
In dem aktuellen Fall verfügte laut dem Rechtsportal "Juris" die von einem Pauschalurlauber gebuchte Juniorsuite nicht über die gewünschte Trennung von Wohn- und Schlafbereich, der Katalog enthielt keine Informationen dazu. Die Frankfurter Richter sahen das als Reisemangel an und sprachen dem Mann eine Preisminderung von 15 Prozent zu.