Frist bis Ende September für Corona-Hilfen-Abrechnung
Unternehmen können nur noch bis zum 30. September die Schlussabrechnung für die Corona-Wirtschaftshilfen einreichen. Zum 1. September 2024 hatten dies erst 65 Prozent getan. Wer keine Schlussabrechnung vorlegt, droht die vollständige Rückzahlung der empfangenen Leistungen.
Die Zahlung der Corona-Hilfen wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen oder -schätzungen vorgenommen. Die Schlussabrechnung muss durch prüfende Dritte erfolgen und zwar auf der Grundlage der tatsächlichen Umsätze und Fixkosten. Nach der Prüfung durch die zuständige Behörde kann es im Schlussbescheid zur Bestätigung der erhaltenen Mittel sowie Nach- oder Rückzahlungen kommen. Die Ministerien für Wirtschaft und Finanzen informieren auf einer gemeinsamen Homepage ausführlich über das Thema.