Unternehmen, deren Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe einen Rückforderungsbescheid umfasst, sollten überlegen, Widerspruch einzulegen, rät Hans-Josef Vogel von der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft in Düsseldorf. Das Vorgehen der Behörden sei in manchen Details juristisch noch nicht abschließend bewertet, so die Begründung des Juristen. Die Erfolgsaussichten hängen Vogel zufolge "vom Einzelfall ab, grundsätzlich bestehen aber gute Argumente gegen die rückwirkende Anwendung verschärfter Prüfmaßstäbe". Touristik Aktuell