8. Juli 2024 | 12:00 Uhr
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Fluggast-Ansprüche auch bei Pauschalreisen drei Jahre gültig

Bei annullierten oder verspäteten Flügen unterliegen die Ansprüche der Reisenden auf Ausgleichszahlungen auch dann der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, wenn die Flüge als Teil einer Pauschalreise gebucht wurden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

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Eine Ausnahmeregelung, nach der bestimmte Ansprüche von Pauschalreisenden bereits nach zwei Jahren verjähren, finde hier keine Anwendung, erklärte der BGH.

In dem konkreten Fall waren zwei Reisende im Mai 2019 nach Ägypten geflogen und hatten ihr Ziel mit mehr als dreieinhalb Stunden Verspätung erreicht. Die Flüge waren Teil einer Pauschalreise. Ihr Recht, den Anspruch geltend zu machen, gaben die beiden an einen Fluggastrechte-Dienstleister ab, der die Fluggesellschaft im März 2022 auf eine Zahlung von etwa 800 Euro verklagte. Die Airline ging hingegen davon aus, dass die Ansprüche bereits verjährt waren. Das sah der BGH nun anders und bestätigte damit die Einschätzung der Vorinstanzen.

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