EuGH legt Kundengeldabsicherung im Sinne der Verbraucher aus
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass eine Absicherung gegen die Insolvenz eines Veranstalters auch dann greifen kann, wenn ein Kunde aufgrund "unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von seiner Reise zurücktritt und der Reiseveranstalter nach diesem Rücktritt insolvent wird".
Hintergrund des Urteils sind Fälle aus Belgien und Österreich. Dabei waren Kunden wegen der Covid-Pandemie von ihren für 2020 geplanten Reisen zurückgetreten. Kurz darauf beantragte der Reiseveranstalter Insolvenz. Im österreichischen Fall klagten die Verbraucher daraufhin gegen HDI, den Versicherer des Reiseveranstalters. HDI wandte laut Gerichtshof ein, nichts erstatten zu müssen, weil die Reise wegen Corona und nicht wegen der Insolvenz abgesagt worden sei. Dieser Argumentation folgte der EuGH nicht. In beiden Fällen müssen nun nationale Gerichte eine finale Entscheidung treffen und dabei das Urteil des EuGH beachten.
Es gebe keinen Grund, Reisende, deren Urlaub abgesagt werde, weil der Veranstalter insolvent sei, anders zu behandeln als Reisende, die wegen "unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von ihrer Reise zurückgetreten" seien, begründen die Richter das Urteil. Das EU-Recht sehe vor, dass ein Verbraucher, der seine Pauschalreise wegen "unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände" nicht antrete, Anspruch auf volle Erstattung habe.