BKA darf Fluggastdaten speichern
Ein Vielflieger hat sich vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vergeblich dagegen gewehrt, dass seine Fluggastdaten in Deutschland gespeichert werden. Seinen Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Gericht ab.
Der Kläger, ein Italiener mit Wohnsitz in der belgischen Hauptstadt Brüssel, wollte im Hinblick auf um eine geplante Flugreise nach Berlin und wieder zurück im November 2019 eine Erklärung des Bundeskriminalamtes erstreiten, dass die Daten dieser beiden Flüge weder gespeichert noch verarbeitet noch übermittelt werden dürften. Er berief sich dafür auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens aus Artikel 7 der Charta der Europäischen Union, sein Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten aus Artikel 8 der Charta sowie auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Das BKA lehnte den Antrag des Mannes ab. Mit Blick etwa auf die Terrorabwehr sei die Behörde gesetzlich dazu verpflichtet, die Daten zu speichern. Dies ergebe sich aus dem deutschen Fluggastdatengesetz, das eine EU-Richtlinie zur Verwendung von Fluggastdatensätzen umsetze. Die Eingriffe in persönliche Rechte seien daher gerechtfertigt.
Auch das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, mit der Begründung, dass dem Antragsteller ein notwendiges Rechtsschutzinteresse fehle. Die Richter erklärten, der Kläger habe zwischen Mai 2018 und Juli 2019 zahlreiche Flüge von und nach Belgien unternommen. Auch dort würden Fluggastdaten gespeichert, was er offensichtlich widerspruchslos hingenommen habe. Es sei nicht erkennbar, warum die Datenerhebung in Deutschland plötzlich unzumutbar für ihn sein sollte. Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden.