BGH: Keine doppelte Entschädigung bei Flugverspätung
Zu zwei Klagen, bei denen Fluggäste von ihren Airlines wegen Verspätungen um einen Tag bereits Ausgleichszahlungen von je 600 Euro erhalten hatten, urteilte der Bundesgerichtshof, dass diese auf weitere Ersatzansprüche, etwa wegen nicht in Anspruch genommener Übernachtungen, anzurechnen sind.
In den verhandelten Fälllen hatten Kunden ihr Urlaubsziel durch verschulden der Fluggesellschaft erst einen Tag später erreicht und konnten deshalb Mietwagen- und Übernachtungsleistungen für den ersten Urlaubstag nicht in Anspruch nehmen. Neben der Ausgleichszahlung durch die Fluggesellschaft forderten sie daher zusätzlich einen Ersatz für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen.
Das zuständige Amtsgericht hatte die Ausgleichszahlungen angerechnet und die Klagen abgewiesen. Berufungen der Kläger hatten keinen Erfolg. Der Fluggast könne bei einer Beförderungsverweigerung oder einer erheblichen Flugverspätung wählen zwischen der Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung, die zum Ausgleich entstandener Unannehmlichkeiten einen pauschalierten Ersatz für materielle und immaterielle Schäden biete, und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach nationalem Recht, für die Schadenseintritt und Höhe konkret darzulegen seien, hatten die Amtsrichter geurteilt. Beanspruche der Fluggast eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung, sei diese nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung auf wegen desselben Ereignisses geltend gemachte Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen, unabhängig davon, ob diese auf den Ersatz materieller oder immaterieller Schäden gerichtet seien.
Diese Einschätzung bestätigte der Bundesgerichtshof nun und wies die Klagen ab. Die Ausgleichszahlung nach der Flugastrechteverordnung diene nicht nur dem pauschalierten Ersatz immaterieller Schäden, sondern soll es dem Fluggast ermöglichen, auch Ersatz seiner materiellen Schäden zu erlangen, ohne im Einzelnen aufwändig deren Höhe darlegen und beweisen zu müssen. Da die reiserechtlichen Ersatzansprüche dem Ausgleich derselben entstandenen Schäden wie die bereits erbrachten Ausgleichszahlungen dienten, sei eine Anrechnung geboten, so der BGH.