Regierung bessert ÜIII Plus bei Einreiseverboten nach
Für die Überbrückungshilfe III Plus können nun auch Provisionen und Margen von Reisen zwischen Juli und September 2021 geltend gemacht werden, die wegen Einreiseverboten anderer Staaten nicht möglich waren. Bislang war der Anspruch auf Reisen beschränkt, die durch Reisewarnungen des Auswärtigen Amts oder Schließungsanordnungen deutscher Behörden nicht stattfanden.
Konkret heißt es in der Beantwortung der am häufigsten gestellten Fragen unter Punkt 2.5: " Förderfähig sind Provisionen beziehungsweise Serviceentgelte von Reisebüros sowie kalkulierte Margen von Reiseveranstaltern für Reisen (Pauschalreisen, diesen gleichgestellte Reiseleistungen, zum Beispiel Gastschulaufenthalte oder Reiseeinzelleistungen), die im Förderzeitraum Juli 2021 bis September 2021 angetreten worden wären und Corona-bedingt - aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, aufgrund von Einreiseverboten anderer Staaten, die eine Einreise in die Zielregion ausschließen, aufgrund innerdeutscher Reiseverbote oder wegen innerdeutscher Schließungsanordnungen - storniert beziehungsweise abgesagt wurden."