Jurist sieht im Provisionsstreit gute Chancen für Phoenix
Im Streit um Provisionen für abgesagte Reisen des Phoenix-Schiffes Amera wegen eines verlängerten Werftaufenthalts sieht Reiserechtler Ernst Führich für den Kreuzfahrtanbieter gute Chancen. Der Provisionsanspruch entfalle, wenn die Absage auf Umständen beruhe, die vom Unternehmer nicht zu vertreten seien, argumentiert er.
Phoenix habe als Unternehmer gegenüber den Reisemittlern gute Karten vor Gericht, schreibt Führich auf seiner Website. Counter vor9 hatte darüber berichtet, dass Reisebüros die Provision für abgesagte Reisen der Amera vor Gericht einklagen wollten. Führich erklärt nun, der handelsrechtliche Ausgangspunkt für den Fall sei § 87a III HGB, wonach dem Reisebüro als Agentur auch dann ein Anspruch auf Abschlussprovision zustehe, wenn feststehe, "dass der Unternehmer die vermittelten Reisen ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist".
Der Provisionsanspruch entfalle aber ausnahmsweise im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten seien, so der Jurist. Beweispflichtig für den Nachweis, dass der Unternehmer Phoenix die Nichtdurchführung der Kreuzfahrt als Pauschalreise nicht zu vertragen hat, sei indes der Unternehmer.
Keine Einflussmöglichkeit für Phoenix
Nicht zu vertreten habe der Unternehmer etwa, wenn beispielsweise Ursache der Absage der Kreuzfahrt unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände wie Krieg oder Maßnahmen der Corona-Pandemie seien. Ursprüngliche Ursache der Reiseabsage sei im Fall von Phoenix wohl der längere Werftaufenthalt gewesen. Die Annahme einer Einstandspflicht mit dem Übergang der sogenannten "Provisionsgefahr" vom Handelsvertreter auf den Unternehmer setze voraus, dass der Unternehmer auf die jeweiligen Umstände Einfluss nehmen könne, argumentiert Führich.
Dies sei jedoch weder bei dem längeren Werftaufenthalt noch bei den Umroutungen wegen der Angriffe im Roten Meer der Fall. Diese Umstände lägen außerhalb des Einflussbereiches des Unternehmers. Maßgeblich sei stets "eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Falls". Man dürfe "gespannt sein, wie die Richter diese Umstände würdigen", schreibt der Reiserechtler. Ganz sicher ist er sich in der Frage also offenbar nicht.
Christian Schmicke