13. Dezember 2016 | 10:00 Uhr
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Erweiterte Informationspflicht von Februar an

Ab dann sind Unternehmen mit elf oder mehr Angestellten verpflichtet, die Kunden darüber in Kenntnis setzen, ob sie an Streitbeilegungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle teilnehmen. Außerdem haben sie auf diese Stelle hinzuweisen. Die Informationen müssen sowohl auf der Unternehmens-Website als auch zusammen mit den AGB gegeben werden. Wettbewerbszentrale

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