19. März 2020 | 14:09 Uhr
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Die wichtigsten Rechtstipps zur Corona-Krise für Reisebüros

Der Vertrieb könne leicht in die Zwickmühle zwischen Kunden und Veranstaltern geraten, warnt Rechtsanwalt Florian Dukic. Vor allem, wenn Kunden ihr Recht auf Rückzahlung geltend machten, die Veranstalter sich aber weigerten, zu zahlen.

Paragraph

Für das Gros der Fälle sei die Rechtslage eindeutig, erklärt der Jurist. Paragraph 651h des Bürgerlichen Gesetzbuches sehe vor, dass Kunden ebenso wie die Veranstalter ein Recht auf Stornierung hätten, wenn "unvermeidbare außergewöhnliche Umstände" dies erforderlich machten. In diesen Fällen sehe das Gesetz vor, dass Kunden geleistete Anzahlungen binnen 14 Tagen zurückerhalten müssten, erklärte Dukic bei einer aktuellen Online-Veranstaltung des DRV zur Coronakrise, an der rund 900 Touristiker teilnahmen.

Zwar sei das Bestreben der Veranstalter, Rückzahlungen durch Umbuchungslösungen oder Gutschriften auf künftige Reisen zu ersetzen, "kommerziell sinnvoll". Ein rechtliches Mittel, dies gegenüber der Kundschaft im Streitfall durchzusetzen, gebe es jedoch nicht. Die Reisebranche könne lediglich darauf hoffen, dass der Gesetzgeber angesichts der existenziellen Nöte von Veranstaltern und Reisebüros künftig eine Möglichkeit zu Gutschrift-Lösungen mit staatlicher Absicherung eröffne. Dies sei in anderen EU-Staaten wie Italien bereits geschehen.

Nicht eigenmächtig rückerstatten

Der Jurist warnte Reisebüros in diesem Zusammenhang allerdings davor, Kunden ihre angezahlten Beträge ohne ausdrückliches Einverständnis des Veranstalters zurückzuerstatten. In diesem Fall könnten sie selbst bei berechtigten Ansprüchen der Kunden auf den Kosten sitzen bleiben, zum Beispiel, wenn der Veranstalter Insolvenz anmelden müsste.

Kein kostenloses Kündigungsrecht für die Kunden liege dagegen vor, wenn die Ursache für die Nichterfüllung der Leistung nicht im Zielgebiet, sondern im Herkunftsort liege, so Dukic. Müsse eine Reise ausschließlich deshalb abgesagt werden, weil sich der Kunden zu Hause in Quarantäne befinde, sei der Veranstalter befugt, Stornokosten geltend zu machen. Allerdings ist dieser Fall angesichts der weltweiten Reisewarnung durch das Auswärtige Amt aktuell nicht vorgesehen.

Pflichten bei Eigenveranstaltung

Schwierig kann es für Reisebüros werden, wenn sie selbst als Veranstalter auftreten und in die Klemme zwischen berechtigten Rückzahlungsansprüchen der Kunden und einer Weigerung der Leistungsträger geraten, Leistungen kostenlos zu stornieren. „Dann drohen Verluste und obendrein möglicherweise Verzugskosten sowie Kosten für mögliche juristische Auseinandersetzungen“, warnt der Anwalt. Schließlich gelte für das Büro dann die Veranstalterhaftung. In solchen Fällen müssten Reisebüros die Verträge mit den Leistungsträgern genau prüfen und notfalls über Lösungen verhandeln.

Derzeit würden sowohl Airlines als auch Hoteliers bisweilen die Rückzahlung verweigern, obwohl sie ihre Leistung nicht zur Verfügung stellen könnten, weiß Dukic. Das sei zumindest dann in der Regel nicht legitim, wenn für den jeweiligen Vertrag deutsches Recht gelte. Gleichwohl warnt der Rechtsexperte Reisebüros auch in solchen Fällen davor, auf eigene Faust gezahlte Beträge zurückzuerstatten. Sie könnten dann auf den Kosten sitzenbleiben.

Immerhin: Weitergehende Schadenersatzansprüche wegen nutzloser Aufwendungen, zum Beispiel für Visaanträge, oder für entgangene Urlaubsfreuden, haben die Kunden nicht. Denn angesichts der Corona-Krise liege kein Verschulden des Veranstalters oder Leistungsträgers vor, macht Dukic deutlich.  

Christian Schmicke

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