18. August 2020 | 16:44 Uhr
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Was das Reisewarnungs-Urteil für die Touristik bedeutet

Auch wenn die Möglichkeit zum kostenlosen Storno nicht zwingend das Bestehen einer Reisewarnung voraussetzt, können Urlauber ihr subjektives Angstgefühl auch künftig nicht zum Maßstab dafür machen. Voraussetzung sei eine objektiv belegbar schlechte Prognose zur Entwicklung der Situation im Zielgebiet, sagt Reiserechtler Paul Degott.

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Das Urteil des Frankfurter Amtsgerichts, nach dem der Veranstalter unter Umständen auch dann den Preis voll erstatten muss, wenn es keine Reisewarnung für das jeweilige Zielgebiet gibt, sorgt in der Branche für Diskussionen. Dabei ist diese Rechtsprechung nicht völlig neu. Schon früher entschieden Gerichte bisweilen, dass auch ohne eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht zur Stornierung einer Reise bei voller Rückzahlung des Reisepreises bestehen könnte.

Im Interview mit der "Süddeutschen" macht Reiserechtler Degott deutlich, dass Angst alleine weiterhin kein Grund für eine Absage ist. "Die Probleme müssen von außen kommen und keine der Parteien könnte sie beseitigen - früher nannte man das höhere Gewalt", erklärt er. Zudem müsse sich das Risiko, etwa durch ein Virus, schon deutlich abzeichnen, ansonsten handele es sich um einen "übereilten" Rücktritt, so der Anwalt.

Wer etwa jetzt bereits seinen Mallorca-Urlaub in drei Monaten absage, sei wohl zu früh dran und werde mit Forderungen nach Entschädigungen vom Veranstalter konfrontiert. Denn noch sei heute nicht absehbar, dass es dauerhaft bei der Reisewarnung bleibe. Der entscheidende Punkt für das Recht auf kostenlose Stornierung sei, dass die Prognose zum Zeitpunkt der Kündigung schlecht sein müsse, so Degott. Ob sich die negative Aussicht am Ende bewahrheite, sei dagegen nicht relevant.

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