17. November 2023 | 15:50 Uhr
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Neues EU-Steuer-Transparenzgesetz könnte weite Kreise ziehen

Die neue EU-Gesetzgebung, die Plattformen verpflichtet, Namen, Adressen, Steuernummern und Umsätze ihrer Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern zu senden, könnte weite Teile der Touristik betreffen, vermutet Michael Buller, Chef des Online-Touristik-Verbandes VIR. Es gehe nicht allein um Portale wie Airbnb oder Booking.

EU Flagge

Die EU verpflichtet Plattformen zur Weitergabe von Umsatzdaten

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Hintergrund ist, wie berichtet, die Initiative der EU-Behörde, die mit DAC7 eine verbindliche EU-Richtlinie geschaffen hat, die bis zum 31. Dezember 2023 in nationales Recht umgesetzt werden muss. In Deutschland ist dies über das sogenannte Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (PStTG) geschehen. Es verpflichtet Betreiber digitaler Plattformen, die in Deutschland steuerpflichtige Umsätze erzielen, die Umsatzdaten und die Daten zu den in Deutschland tätigen Vermittlungspersonen bis spätestens Ende März des Folgejahres zu melden. Durch die Übermittlung von Umsatz- und Nutzerdaten werden die Finanzbehörden in die Lage versetzt, die tatsächlichen Einkünfte von digitalen Plattformen zu ermitteln und die Besteuerung entsprechend anzupassen.

Zahlreiche Akteure betroffen

Während sich die öffentliche Aufmerksamkeit zu dem Thema innerhalb der Touristik weitgehend auf Akteure wie Airbnb bezieht, merkt Digitalexperte Buller gegenüber Reise vor9 an, dass die neuen Regeln viele touristische Unternehmen betreffe. So sei in dem von ihm geführten VIR etwa der IT-Dienstleister für Ferienwohnungen Lohospo oder der Anbieter von Online-Buchungsservices OBS betroffen. Aber auch Plattformen aus anderen Bereichen, wie etwa Schülerhilfe, müssten die Umsätze ihrer Akteure melden. 

Grundsätzlich fielen auch Pauschalreisen unter den Einflussbereich des Gesetzes, so Buller weiter. Die Definition des Begriffs Plattform sei weiterreichend. Unklar ist nach seiner Auffassung bislang, ob auch die GDS darunter fallen, da sie schließlich in Kenntnis vollzogener Buchungen seien. Destinationen seien mit ihren Buchungsplattformen indes ganz sicher davon betroffen.

Zahlreiche Unklarheiten

Es gebe innerhalb dieses Gesetzes noch erhebliche Unklarheiten, zum Beispiel zu den Details der Meldepflicht, wenn ein Vermittler die Zahlungsströme oder die Aufteilung des Umsatzes in seinen Bestandteilen nicht kenne. Zudem sei das Problem möglicher Doppelmeldungen nicht gelöst, wenn es etwa um sogenannte B2b2C-Buchungen gehe, bei denen Dienstleistungen zunächst von einem professionellen Akteur zum anderen und dann an die Kunden verkauft werden. 

Selbst für viele Unternehmen sei noch nicht klar, inwieweit sie in den meldepflichtigen Geltungsbereich fallen, betont Buller. Die Schnittstelle für die Meldung befinde sich bisher immer noch in der Beta-Version; ab Mitte Dezember sollen Tests möglich sein. Einige touristische Unternehmen dürften zu Meldungen verpflichtet sein, ohne dass sie jetzt bereits davon wüssten, so der VIR-Chef.

Christian Schmicke

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