Banken geben geschädigten Cook-Kunden falsche Auskünfte
Wer seinen abgesagten Urlaub mit Thomas Cook mit Master- oder Visacard bezahlt hat, kann sein Geld im sogenannten Chargeback-Verfahren zurückholen – soweit die Theorie. Laut Stiftung Warentest lassen aber einige Banken ihre Kunden bei diesem Versuch auflaufen.
Mehrere Banken teilten ihren Kunden auf Anfrage mit, dass das Chargeback-Verfahren nicht möglich sei. Betroffene würden von ihren Instituten unzureichend oder sogar falsch informiert, belegten Leserzuschriften an die Stiftung Warentest. Dabei seien die Regularien von Visa und Mastercard eindeutig. Die Banken hätten sie auf Anfrage der Stiftung Warentest auch bestätigt.
Banken lassen ihre Kunden im Stich
Im direkten Kontakt mit den Kunden informierten die Banken jedoch unzureichend oder sogar falsch, kritisieren die Tester. So habe es in einem Schreiben der Commerzbank an einen Kunden geheißen: „Bei einer Pauschalreise besteht kein Chargeback-Recht (…) Aus diesem Grund sind auch die Mastercard- Regularien nicht anwendbar.“
Die Santander Bank habe einem Kunden mitgeteilt, ihn „in dieser Angelegenheit nicht unterstützen zu können“. Die Postbank ließ laut Stiftung Warentest wissen, sie könne „leider nicht weiterhelfen“. Die Consorsbank erklärte einem Betroffenen, bei Pauschalreisen gebe es keine Chargeback-Rechte, „also keine Möglichkeit zur Rückrechnung der Kartenzahlung“. Unvollständig seien auch Kunden der Barclaycard informiert worden. Sie hätten nur einen Hinweis auf den Sicherungsschein erhalten, die Erstattungsmöglichkeit über die Kreditkarte sei nicht genannt worden.
Geschädigte werden mit Falschaussagen abgespeist
Die Comdirect Bank habe einen Kunden gleich mehrfach mit einer ähnlichen Erklärung abgespeist, berichtet die Stiftung Warentest. Erst nach längerem Schriftverkehr räumte sie ein, dass es doch eine Chargeback-Möglichkeit gebe, wenn die Insolvenzversicherung die Erstattung der Reisepreiszahlungen ganz oder teilweise ablehnt. Allerdings erklärte sie: „...können wir für Sie versuchen, den Differenzbetrag beim insolventen Unternehmen geltend zu machen.“ Das sei falsch, so die Verbraucherschützer, und weiter: "Tatsächlich erfolgt die Erstattung durch die Bank des insolventen Reiseveranstalters."
Das Chargeback-Verfahren ist eine Möglichkeit für Kunden, Zahlungen, die sie mit der Kreditkarte geleistet haben, zurückzurufen. In erster Linie soll das Karteninhaber vor Kreditkartenbetrug schützen. Laut Stiftung Warentest greife es aber auch in den Fällen, wenn bezahlte Leistungen eines Händlers oder Dienstleisters nicht erbracht werden, wie es bei den abgesagten Reisen der Thomas-Cook-Gruppe der Fall sei.